NKHG,NI - Niedersächsisches Krankenhausgesetz

Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

Vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 376 - VORIS 21065 -) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern, Anwendungsbereich1
Ziele2
Begriffsbestimmungen3
Mitwirkung der Beteiligten4
Zweiter Teil
Krankenhausplanung
Krankenhausplan5
Aufnahme in den Krankenhausplan6
Ausscheiden aus dem Krankenhausplan7
Dritter Teil
Förderung
Aufbringung der Finanzierungsmittel8
Investitionsprogramm9
Einzelförderung10
Pauschale Förderung11
Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen12
Ausgleich für Eigenmittel13
Zweckbindung der Förderung, Nebenbestimmungen14
Überwachung der Verwendung der Fördermittel15
Widerruf von Förderbescheiden16
Folgen des Trägerwechsels17
Vierter Teil
Notfallversorgung, Meldepflichten
Notfallversorgung18
Alarm- und Einsatzplan, Notfallplan19
Meldepflichten20
Fünfter Teil
Patientenschutz und Patientensicherheit
Fehlermeldesystem21
Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher22
Demenzbeauftragte oder Demenzbeauftragter23
Konferenzen24
Arzneimittelkommission25
Stationsapothekerin oder Stationsapotheker26
Unterstützung bei berufsbezogenen Belastungen27
Aufnahme und Entlassung von Patientinnen und Patienten28
Sechster Teil
Aufsicht
Aufsichtsbehörden29
Aufsicht30
Anzeige- und Berichtspflichten31
Siebenter Teil
Datenverarbeitung
Datenübermittlung durch das Landesamt für Statistik32
Datenverarbeitung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium33
Achter Teil
Verordnungsermächtigung und Ordnungswidrigkeiten
Verordnungsermächtigung34
Ordnungswidrigkeiten35

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 376)

§§ 1 - 4, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NKHG - Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern, Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Krankenhausversorgung der Bevölkerung im Rahmen der Daseinsvorsorge als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des § 2 und des Krankenhausplans sicherzustellen. 2Sie haben eigene Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten, soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Träger gewährleistet wird. 3Bei der Sicherstellung der Krankenhausversorgung durch die Landkreise und kreisfreien Städte sollen eine gebietsübergreifende Zusammenarbeit angestrebt und die Krankenhausversorgung aufeinander abgestimmt werden. 4Bei der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen durch die Landkreise und kreisfreien Städte handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Sinne des § 3 Nr. 1 sowie regionale Gesundheitszentren im Sinne des § 3 Nr. 12.

§ 2 NKHG - Ziele

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Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Patientinnen und Patienten mit leistungsfähigen, digital ausgestatteten und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern, die auch die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Menschen mit unterschiedlichsten Behinderungen berücksichtigt. 2Die Qualität der Patientenbehandlung sowie die Patientensicherheit werden durch die Zulassung von Krankenhäusern im Rahmen der bedarfsorientierten und an Versorgungsstufen orientierten prospektiven Krankenhausplanung, die finanzielle Förderung von Krankenhäusern, Qualitätsvorgaben sowie die Gewährleistung der Rechte der Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung sichergestellt.

(2) Zur Stärkung einer qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen wohnortnahen sektorenübergreifenden Versorgung sollen an geeigneten Standorten regionale Gesundheitszentren gefördert werden; ein Standort kann insbesondere geeignet sein, wenn dort ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung nicht oder nicht mehr besteht.

(3) 1Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander, mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie mit den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere mit den nachsorgenden Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie den regionalen Gesundheitszentren, und die Herstellung eines nahtlosen Übergangs zwischen den Versorgungsbereichen sowie ein Entlassmanagement und regionale Versorgungs- und Weiterbehandlungsnetzwerke sollen gefördert werden. 2Die Kooperation von Krankenhäusern zur krankenhausübergreifenden Versorgung soll erleichtert werden.

(4) Ziel des Gesetzes ist ferner die flächendeckende Gewährleistung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den ärztlichen und anderen Heilberufen und den Gesundheitsfachberufen in den Krankenhäusern in enger Zusammenarbeit mit den daran Beteiligten.

§ 3 NKHG - Begriffsbestimmungen

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Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Krankenhaus:

    ein Krankenhaus im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) mit Ausnahme der in § 3 Satz 1 KHG genannten Krankenhäuser sowie der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V);

  2. 2.

    Plankrankenhaus:

    ein Krankenhaus, das in den Krankenhausplan aufgenommen ist (§ 108 Nr. 2 SGB V);

  3. 3.

    Allgemeinkrankenhaus:

    ein Krankenhaus, das Leistungen für Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und bei verschiedenen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden erbringt;

  4. 4.

    Fachkrankenhaus:

    ein Krankenhaus, das auf die Feststellung, Linderung oder Heilung bestimmter Krankheiten, Leiden oder Körperschäden spezialisiert ist oder grundsätzlich nur Leistungen für Patientinnen und Patienten bestimmter Altersstufen erbringt;

  5. 5.

    Krankenhausträger:

    natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Krankenhaus im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt;

  6. 6.

    Trägerwechsel:

    jeder Wechsel des Krankenhausträgers im Sinne der Nummer 5; ein Trägerwechsel liegt auch im Fall einer Umwandlung eines Krankenhausträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) oder bei einem Wechsel der anteiligen Eigentumsverhältnisse oder einem Mehrheitswechsel bei den Gesellschaftsanteilen eines Krankenhausträgers vor;

  7. 7.

    Fachabteilung:

    eine fachlich unabhängige, abgrenzbare und organisatorisch eigenständige Organisationseinheit innerhalb des Krankenhauses, die überwiegend für ein bestimmtes Fachgebiet genutzt wird und von einer fachlich nicht weisungsgebundenen Ärztin oder einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Facharztbezeichnung geleitet wird; für Abteilungen, die Patientinnen und Patienten behandeln, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, können neben der Ärztin oder dem Arzt Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten bestellt werden, die bei der Untersuchung und Behandlung dieser Patientinnen und Patienten eigenverantwortlich und selbständig tätig sind;

  8. 8.

    Pflegestation:

    Raum oder Gruppe von Räumen, in dem oder in denen Patientinnen und Patienten untergebracht, gepflegt, behandelt und verpflegt werden;

  9. 9.

    Bettenzimmer:

    Raum innerhalb einer Pflegestation, der überwiegend für die Unterbringung von Patientinnen und Patienten bestimmt ist;

  10. 10.

    Versorgungsstufe:

    Grad der Intensität der in einem bestimmten Allgemeinkrankenhaus möglichen medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten, gegliedert in

    Versorgungsstufe I: Grund- und Regelversorgung,

    Versorgungsstufe II: Schwerpunktversorgung sowie

    Versorgungsstufe III: Maximalversorgung;

  11. 11.

    Versorgungsregion:

    ein räumlich abgegrenzter Bereich, für den der Versorgungsbedarf differenziert dargestellt und ausgewiesen wird, welche Plankrankenhäuser mit welcher Bettenzahl und fachlichen Ausrichtung diesen Bedarf decken sollen;

  12. 12.

    regionales Gesundheitszentrum:

    eine zentrale regionale Einrichtung zur sektorenübergreifenden wohnortnahen medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten, in der verschiedene Leistungserbringende ihrer Tätigkeit interdisziplinär und interprofessionell nachgehen können; Mindestvoraussetzung für ein regionales Gesundheitszentrum sind eine tägliche Erreichbarkeit von 24 Stunden, Angebote zur ambulanten fachärztlichen Versorgung sowie die Verfügbarkeit einer bettenführenden Pflegeeinheit auch im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs, wobei sich bereits vorhandene Leistungserbringende einschließlich niedergelassener Ärztinnen und Ärzte im Rahmen eines Gesamtkonzeptes einbringen können; die Ausgestaltung des Angebotes orientiert sich an den jeweiligen regionalen Bedürfnissen und Möglichkeiten.