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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 NKHG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Krankenhaus:

    ein Krankenhaus im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) mit Ausnahme der in § 3 Satz 1 KHG genannten Krankenhäuser sowie der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V);

  2. 2.

    Plankrankenhaus:

    ein Krankenhaus, das in den Krankenhausplan aufgenommen ist (§ 108 Nr. 2 SGB V);

  3. 3.

    Allgemeinkrankenhaus:

    ein Krankenhaus, das Leistungen für Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und bei verschiedenen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden erbringt;

  4. 4.

    Fachkrankenhaus:

    ein Krankenhaus, das auf die Feststellung, Linderung oder Heilung bestimmter Krankheiten, Leiden oder Körperschäden spezialisiert ist oder grundsätzlich nur Leistungen für Patientinnen und Patienten bestimmter Altersstufen erbringt;

  5. 5.

    Krankenhausträger:

    natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Krankenhaus im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt;

  6. 6.

    Trägerwechsel:

    jeder Wechsel des Krankenhausträgers im Sinne der Nummer 5; ein Trägerwechsel liegt auch im Fall einer Umwandlung eines Krankenhausträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) oder bei einem Wechsel der anteiligen Eigentumsverhältnisse oder einem Mehrheitswechsel bei den Gesellschaftsanteilen eines Krankenhausträgers vor;

  7. 7.

    Fachabteilung:

    eine fachlich unabhängige, abgrenzbare und organisatorisch eigenständige Organisationseinheit innerhalb des Krankenhauses, die überwiegend für ein bestimmtes Fachgebiet genutzt wird und von einer fachlich nicht weisungsgebundenen Ärztin oder einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Facharztbezeichnung geleitet wird; für Abteilungen, die Patientinnen und Patienten behandeln, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, können neben der Ärztin oder dem Arzt Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten bestellt werden, die bei der Untersuchung und Behandlung dieser Patientinnen und Patienten eigenverantwortlich und selbständig tätig sind;

  8. 8.

    Pflegestation:

    Raum oder Gruppe von Räumen, in dem oder in denen Patientinnen und Patienten untergebracht, gepflegt, behandelt und verpflegt werden;

  9. 9.

    Bettenzimmer:

    Raum innerhalb einer Pflegestation, der überwiegend für die Unterbringung von Patientinnen und Patienten bestimmt ist;

  10. 10.

    Versorgungsstufe:

    Grad der Intensität der in einem bestimmten Allgemeinkrankenhaus möglichen medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten, gegliedert in

    Versorgungsstufe I: Grund- und Regelversorgung,

    Versorgungsstufe II: Schwerpunktversorgung sowie

    Versorgungsstufe III: Maximalversorgung;

  11. 11.

    Versorgungsregion:

    ein räumlich abgegrenzter Bereich, für den der Versorgungsbedarf differenziert dargestellt und ausgewiesen wird, welche Plankrankenhäuser mit welcher Bettenzahl und fachlichen Ausrichtung diesen Bedarf decken sollen;

  12. 12.

    regionales Gesundheitszentrum:

    eine zentrale regionale Einrichtung zur sektorenübergreifenden wohnortnahen medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten, in der verschiedene Leistungserbringende ihrer Tätigkeit interdisziplinär und interprofessionell nachgehen können; Mindestvoraussetzung für ein regionales Gesundheitszentrum sind eine tägliche Erreichbarkeit von 24 Stunden, Angebote zur ambulanten fachärztlichen Versorgung sowie die Verfügbarkeit einer bettenführenden Pflegeeinheit auch im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs, wobei sich bereits vorhandene Leistungserbringende einschließlich niedergelassener Ärztinnen und Ärzte im Rahmen eines Gesamtkonzeptes einbringen können; die Ausgestaltung des Angebotes orientiert sich an den jeweiligen regionalen Bedürfnissen und Möglichkeiten.