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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 25 NKHG - Arzneimittelkommission

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1In jedem Krankenhaus hat der Krankenhausträger eine Arzneimittelkommission zu bilden. 2In geeigneten Fällen kann für mehrere Krankenhäuser eine gemeinsame Arzneimittelkommission gebildet werden.

(2) 1Mitglieder der Arzneimittelkommission sind insbesondere die Leiterin oder der Leiter der Krankenhausapotheke oder der krankenhausversorgenden Apotheke sowie für jede Fachrichtung des Krankenhauses jeweils die leitende Ärztin oder der leitende Arzt und die leitende Pflegefachkraft. 2Die Leitung obliegt

  1. 1.

    der Leiterin oder dem Leiter der Krankenhausapotheke oder der krankenhausversorgenden Apotheke oder

  2. 2.

    einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, die oder der in Arzneimittelfragen besonders erfahren ist.

3Die Arzneimittelkommission tagt mindestens zweimal im Jahr. 4Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere die Aufgabe,

  1. 1.

    eine Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel aufgeführt sind, nach medizinischen, pharmazeutischen und wirtschaftlichen Aspekten unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Arzneimittelsicherheit zu erstellen und fortzuschreiben und

  2. 2.

    das ärztliche und pflegerische Personal in Fragen der Arzneimittelversorgung und der Arzneimitteltherapiesicherheit zu beraten und zu unterstützen.

(4) 1Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die Arzneimittelkommission über alle im Krankenhaus zur Anwendung kommenden Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste nach Absatz 3 Nr. 1 enthalten sind, unter Angabe der Gründe für die Anwendung unterrichtet wird. 2Dies gilt auch für die Durchführung von klinischen Studien mit Arzneimitteln.