§ 35 NKHG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
- Amtliche Abkürzung
- NKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 19 Satz 1 einen Alarm- und Einsatzplan nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt oder fortschreibt,
- 2.
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nicht beruft,
- 3.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 eine Demenzbeauftragte oder einen Demenzbeauftragten nicht beruft,
- 4.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Arzneimittelkommission nicht bildet,
- 5.
entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker nicht oder in nicht ausreichender Zahl einsetzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.