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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 NKHG - Ziele

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Patientinnen und Patienten mit leistungsfähigen, digital ausgestatteten und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern, die auch die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Menschen mit unterschiedlichsten Behinderungen berücksichtigt. 2Die Qualität der Patientenbehandlung sowie die Patientensicherheit werden durch die Zulassung von Krankenhäusern im Rahmen der bedarfsorientierten und an Versorgungsstufen orientierten prospektiven Krankenhausplanung, die finanzielle Förderung von Krankenhäusern, Qualitätsvorgaben sowie die Gewährleistung der Rechte der Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung sichergestellt.

(2) Zur Stärkung einer qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen wohnortnahen sektorenübergreifenden Versorgung sollen an geeigneten Standorten regionale Gesundheitszentren gefördert werden; ein Standort kann insbesondere geeignet sein, wenn dort ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung nicht oder nicht mehr besteht.

(3) 1Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander, mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie mit den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere mit den nachsorgenden Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie den regionalen Gesundheitszentren, und die Herstellung eines nahtlosen Übergangs zwischen den Versorgungsbereichen sowie ein Entlassmanagement und regionale Versorgungs- und Weiterbehandlungsnetzwerke sollen gefördert werden. 2Die Kooperation von Krankenhäusern zur krankenhausübergreifenden Versorgung soll erleichtert werden.

(4) Ziel des Gesetzes ist ferner die flächendeckende Gewährleistung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den ärztlichen und anderen Heilberufen und den Gesundheitsfachberufen in den Krankenhäusern in enger Zusammenarbeit mit den daran Beteiligten.