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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 NKHG - Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern, Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Krankenhausversorgung der Bevölkerung im Rahmen der Daseinsvorsorge als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des § 2 und des Krankenhausplans sicherzustellen. 2Sie haben eigene Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten, soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Träger gewährleistet wird. 3Bei der Sicherstellung der Krankenhausversorgung durch die Landkreise und kreisfreien Städte sollen eine gebietsübergreifende Zusammenarbeit angestrebt und die Krankenhausversorgung aufeinander abgestimmt werden. 4Bei der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen durch die Landkreise und kreisfreien Städte handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Sinne des § 3 Nr. 1 sowie regionale Gesundheitszentren im Sinne des § 3 Nr. 12.