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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 19 NKHG - Alarm- und Einsatzplan, Notfallplan

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Für jedes Krankenhaus, das an der Notfallversorgung teilnimmt, hat der Krankenhausträger für die Bewältigung eines Notfalls mit einer Vielzahl von Verletzten und Erkrankten einen Alarm- und Einsatzplan aufzustellen und jedes Jahr bis zum 31. März fortzuschreiben. 2Der Alarm- und Einsatzplan muss Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten vorsehen; er bedarf insoweit des Einvernehmens der unteren Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk das Krankenhaus liegt. 3Die unteren Katastrophenschutzbehörden, deren Bezirke im Einzugsbereich des Krankenhauses liegen, der kommunale Träger des Rettungsdienstes, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das Krankenhaus liegt, das Land als Träger der Luftrettung und die benachbarten Krankenhäuser sind über den Alarm- und Einsatzplan und dessen Fortschreibung zu unterrichten. 4Außerdem muss jedes Krankenhaus einen Notfallplan für Schadensereignisse innerhalb des Krankenhauses haben. 5Der Krankenhausträger hat sicherzustellen, dass jedes Krankenhaus regelmäßig interne Übungen durchführt und, wenn es an der Notfallversorgung teilnimmt, an Katastrophenschutzübungen sowie an Übungen des Rettungsdienstes zur Bewältigung von Großschadensereignissen teilnimmt.