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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 32 NKHG - Datenübermittlung durch das Landesamt für Statistik

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen übermittelt dem für Gesundheit zuständigen Ministerium für Zwecke der Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung jährlich die Daten, die es ihm nach § 7 der Krankenhausstatistik-Verordnung übermitteln darf, sowie die Daten, die die Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen Ministerium nach § 28 Abs. 2 Satz 4 KHG zu übermitteln haben.