§ 32 NKHG - Datenübermittlung durch das Landesamt für Statistik
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
- Amtliche Abkürzung
- NKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
Das Landesamt für Statistik Niedersachsen übermittelt dem für Gesundheit zuständigen Ministerium für Zwecke der Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung jährlich die Daten, die es ihm nach § 7 der Krankenhausstatistik-Verordnung übermitteln darf, sowie die Daten, die die Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen Ministerium nach § 28 Abs. 2 Satz 4 KHG zu übermitteln haben.