§ 23 NKHG - Demenzbeauftragte oder Demenzbeauftragter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
- Amtliche Abkürzung
- NKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
(1) 1Für jedes Krankenhaus hat der Krankenhausträger ab dem 1. Juli 2023 mindestens eine Demenzbeauftragte oder einen Demenzbeauftragten zu berufen; diese müssen natürliche Personen sein und über die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde, insbesondere ausreichende Erfahrungen im Sozial- oder Gesundheitswesen, verfügen. 2Zur oder zum Demenzbeauftragten kann eine ehrenamtlich tätige oder beim Krankenhausträger beschäftigte Person berufen werden. 3Die berufene Person ist bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterworfen. 4Die Berufung erfolgt bei ehrenamtlich tätigen Demenzbeauftragten grundsätzlich jeweils für drei Jahre. 5Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 6§ 22 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. 7Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann ein Krankenhaus auf Antrag von der Pflicht befreien, wenn die Berufung einer oder eines Demenzbeauftragten im Einzelfall ausnahmsweise wegen der fachlichen Ausrichtung, des zu erwartenden geringen Anteils von Patientinnen und Patienten mit Demenz oder der Größe des Krankenhauses nicht erforderlich ist; vor der Entscheidung ist der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher des Krankenhauses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die oder der Demenzbeauftragte hat insbesondere die Aufgabe,
- 1.
das Vertrauensverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten mit Demenz sowie ihren Angehörigen einerseits und dem Krankenhausträger sowie dem im Krankenhaus beschäftigten Personal andererseits zu fördern,
- 2.
sich gegenüber den zuständigen Stellen des Krankenhauses für eine ganzheitlich ausgerichtete Versorgung einzusetzen, die die besonderen Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten mit Demenz berücksichtigt,
- 3.
Projekte, Arbeitskreise, Qualitätszirkel oder andere Formen der Zusammenarbeit, die insbesondere dazu dienen, die Sensibilität für Demenzerkrankungen zu erhöhen und die Versorgung betroffener Patientinnen und Patienten zu verbessern, als Angebote für das im Krankenhaus beschäftigte Personal einzuführen und zu begleiten,
- 4.
Patientinnen und Patienten, Angehörige, Pflegekräfte sowie Ärztinnen und Ärzte zu beraten,
- 5.
das mit der Patientenversorgung beschäftigte Personal und ehrenamtlich Tätige zu schulen,
- 6.
regelmäßige Sprechstunden im Krankenhaus einzurichten und auch sonst sicherzustellen, dass ihr oder ihm Mitteilungen zugehen und
- 7.
gegenüber dem Krankenhausträger und den zuständigen Stellen des Krankenhauses darauf hinzuwirken, dass notwendige Informationen im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung der Patientinnen und Patienten mit Demenz ihnen sowie ihren Angehörigen unverzüglich zugehen.
(3) Der Krankenhausträger hat die Demenzbeauftragte oder den Demenzbeauftragten zu unterstützen, insbesondere indem er sicherstellt, dass das Krankenhaus
- 1.
die von ihr oder ihm vorgebrachten Anliegen zügig und nachvollziehbar bearbeitet und sie oder ihn unverzüglich über das Veranlasste unterrichtet,
- 2.
die Patientinnen und Patienten frühzeitig in geeigneter Form über Namen, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Erreichbarkeiten der oder des Demenzbeauftragten unterrichtet,
- 3.
ihr oder ihm die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt,
- 4.
ihr oder ihm eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihre oder seine Tätigkeit leistet, wenn die Person ehrenamtlich tätig ist,
- 5.
ihr oder ihm geeignete Räume im Krankenhaus für die Sprechstunde und eine geeignete technische Ausstattung zur Verfügung stellt,
- 6.
ihr oder ihm in angemessenem Umfang Fortbildungen anbietet und die hierfür anfallenden Kosten übernimmt und
- 7.
sie oder ihn auf ihre oder seine Pflichten hinweist.
(4) 1Personenbezogene Daten der Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen dürfen vom Krankenhaus oder Krankenhausträger nur mit deren Einwilligung an die Demenzbeauftragte oder den Demenzbeauftragten oder von dieser oder diesem an Dritte übermittelt werden. 2Die oder der Demenzbeauftragte darf die ihr oder ihm bei ihrer oder seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnisse auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit nicht unbefugt offenbaren.
(5) 1Die oder der Landespatientenschutzbeauftragte gibt Handlungsempfehlungen für die Demenzbeauftragten heraus. 2Die Handlungsempfehlungen sollen unter Beteiligung der betroffenen Interessenverbände erstellt werden und Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigen.