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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 22 NKHG - Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Für jedes Krankenhaus hat der Krankenhausträger mindestens eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu berufen; sie müssen natürliche Personen sein und über die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde, insbesondere ausreichende Erfahrungen im Sozial- oder Gesundheitswesen, verfügen. 2Berufen werden kann nicht, wer in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhausträger steht oder diesem in anderer Weise, insbesondere als Organ oder Mitglied eines Organs, angehört. 3Die berufenen Personen werden ehrenamtlich tätig und sind bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterworfen. 4Die Berufung erfolgt grundsätzlich jeweils für drei Jahre. 5Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 6Die berufenen Personen sind vom Krankenhausträger bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Weisungsungebundenheit aufzuklären sowie über ihre Aufgaben, Befugnisse und Rechte zu informieren.

(2) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat insbesondere die Aufgabe,

  1. 1.

    das Vertrauensverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen einerseits und dem Krankenhausträger sowie dem im Krankenhaus beschäftigten Personal andererseits zu fördern,

  2. 2.

    Beschwerden und Anliegen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen entgegenzunehmen, an die zuständige Stelle des Krankenhauses weiterzuleiten sowie das von dort Veranlasste (Absatz 3 Nr. 3) der Person, von der die Beschwerde oder das Anliegen kam, mitzuteilen,

  3. 3.

    die Patientinnen und Patienten sowie ihre Angehörigen über andere zuständige Stellen zu unterrichten,

  4. 4.

    den Krankenhausträger, die zuständige Stelle des Krankenhauses und das für Gesundheit zuständige Ministerium unverzüglich über Hinweise auf erhebliche Mängel der vom Krankenhaus erbrachten Leistungen zu unterrichten,

  5. 5.

    den zuständigen Stellen des Krankenhauses sowie dem Krankenhausträger regelmäßig und bei besonderem Anlass auch im Einzelfall über ihre oder seine Tätigkeit mündlich oder schriftlich zu berichten und dem Krankenhausträger jährlich einen schriftlichen Erfahrungsbericht vorzulegen,

  6. 6.

    regelmäßige Sprechstunden im Krankenhaus einzurichten und auch sonst sicherzustellen, dass Mitteilungen ihr oder ihm zugehen.

(3) Der Krankenhausträger hat die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher zu unterstützen, insbesondere indem er sicherstellt, dass das Krankenhaus

  1. 1.

    die von ihr oder ihm vorgebrachten Beschwerden und Anliegen zügig und nachvollziehbar bearbeitet und sie oder ihn sowie die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten und deren oder dessen Angehörige unverzüglich über das Veranlasste unterrichtet,

  2. 2.

    die Patientinnen und Patienten frühzeitig in geeigneter Form über Namen, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Erreichbarkeiten der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers unterrichtet und, soweit dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, Patientinnen oder Patienten bei der Kontaktaufnahme mit der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher unterstützt,

  3. 3.

    ihr oder ihm die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt und ihr oder ihm Zugang zum Krankenhaus und zu den Patientinnen und Patienten gewährt, soweit keine überwiegenden betrieblichen oder gesundheitlichen Gründe entgegenstehen,

  4. 4.

    ihr oder ihm geeignete Räume im Krankenhaus für die Sprechstunde und eine geeignete technische Ausstattung zur Verfügung stellt,

  5. 5.

    ihr oder ihm eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihre oder seine Tätigkeit leistet,

  6. 6.

    ihr oder ihm in angemessenem Umfang Fortbildungen anbietet und die hierfür anfallenden Kosten übernimmt,

  7. 7.

    sie oder ihn auf ihre oder seine Pflichten hinweist.

(4) 1Personenbezogene Daten der Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen dürfen nur mit deren Einwilligung vom Krankenhaus oder Krankenhausträger an die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher oder von dieser oder diesem an Dritte übermittelt werden. 2Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher darf die ihr oder ihm bei ihrer oder seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnisse auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit nicht unbefugt offenbaren.

(5) 1Die oder der Landespatientenschutzbeauftragte gibt Handlungsempfehlungen für die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher heraus. 2Die Handlungsempfehlungen sollen unter Beteiligung der betroffenen Interessenverbände erstellt werden und Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigen.

(6) 1Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher legt der oder dem Landespatientenschutzbeauftragten bis zum 1. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Erfahrungsbericht vor. 2Die oder der Landespatientenschutzbeauftragte wertet die Erfahrungsberichte aus und berichtet darüber dem Landtag schriftlich bis zum 30. September eines jeden Jahres. 3Die oder der Landespatientenschutzbeauftragte berät die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher.

(7) Soweit ein Krankenhaus wegen § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement durchzuführen hat, ergänzen die Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 die betreffenden Bestimmungen.