Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 34 NKHG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Das für Gesundheit zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung

  1. 1.

    das Nähere

    1. a)

      zu den Versorgungsstufen, insbesondere zu den Anforderungen an ein Allgemeinkrankenhaus, die für die Zuordnung zu einer Versorgungsstufe in qualitativer, räumlicher und organisatorischer Hinsicht zu erfüllen sind,

    2. b)

      zur Zusammenarbeit von Allgemeinkrankenhäusern verschiedener Versorgungsstufen,

    3. c)

      zur Möglichkeit des Wechsels in eine andere Versorgungsstufe auf Antrag,

    4. d)

      zu den Anforderungen an ein Allgemeinkrankenhaus zur kurzstationären Versorgung (§ 5 Abs. 5 Satz 6) sowie

    5. e)

      zu den Anforderungen an die Ausgestaltung einer Versorgungsregion und zu Bezirk und Bezeichnung der einzelnen Versorgungsregionen,

  2. 2.

    die Wertgrenze nach § 11 Abs. 1 Nr. 2,

  3. 3.

    die für die Grundpauschalen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 maßgebenden Beträge und Bestimmungsgrößen, den Betrag und die Dauer des Zeitraums der Absenkung der jeweiligen Grundpauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bei Krankenhäusern, denen eine Förderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG bewilligt wurde, sowie, ob und in welchem Umfang eine Verringerung der Planbetten keinen Einfluss auf die Höhe der Grundpauschale hat,

  4. 4.

    die für die Leistungspauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 maßgebenden Beträge und Bestimmungsgrößen,

  5. 5.

    den Zuschlag für Ausbildungsstätten nach § 11 Abs. 2 Nr. 3,

  6. 6.

    die Höhe der Ausgleichszahlungen für die Verminderung der Anzahl von Planbetten durch Schließung oder Umwandlung nach § 12 Abs. 4.

2Verordnungen nach Satz 1 Nr. 1 werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulkliniken zuständigen Ministerium erlassen, soweit die Hochschulkliniken von den darin enthaltenen Bestimmungen betroffen sind.

(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen

  1. 1.

    das Nähere zu den regionalen Gesundheitszentren, insbesondere zu deren Ausgestaltung, Mindestanforderungen, Versorgungsangeboten, Förderung und modellhaften Erprobung,

  2. 2.

    das Nähere zum Verfahren nach § 6, insbesondere, welche Daten und Unterlagen für die Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1 erforderlich sind,

  3. 3.

    das Nähere zum Verfahren nach § 10 und die Zuständigkeit für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nach § 15.