§ 20 NKHG - Meldepflichten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
- Amtliche Abkürzung
- NKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Die Träger nach § 108 SGB V zugelassener Krankenhäuser haben auf Anforderung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums, soweit dies für Zwecke des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes, des öffentlichen Gesundheitsdienstes, insbesondere des Infektionsschutzes, oder für andere Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist, jeweils die aktuelle Behandlungskapazität, die intensivmedizinische Behandlungskapazität mit und ohne maschineller Beatmungsmöglichkeit sowie weitere Belegungsdaten des Krankenhauses zu melden. 2Das für Gesundheit zuständige Ministerium legt mit der Anforderung jeweils Inhalt, Zeitpunkt, Umfang und Dauer der Meldepflicht nach Satz 1 sowie das dafür anzuwendende Meldeverfahren fest und bestimmt die Stelle, an die die Meldung zu richten ist.