VVJug,NI - VV Jugendstrafvollzug

Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug
(VVJug)

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

AV d. MJ v. 15.12.1976 (4412 - 403.11)

Vom 15. Dezember 1976 (Nds. Rpfl. 1977 S. 10)

Zuletzt geändert durch AV vom 4. August 2004 (Nds. Rpfl. S. 236)

- veröffentlicht als Sonderdruck -

- VORIS 34210 00 00 00 001 -

Der Vollzug der Jugendstrafe ist nur durch wenige gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Jugendgerichtsgesetzes, des Strafvollzugsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Um die Jugendstrafe in den Bundesländern, nach einheitlichen Grundsätzen vollziehen zu können, haben die Landesjustizverwaltungen Verwaltungsvorschriften vereinbart. Diese lehnen sich, soweit wegen der Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs keine Abweichungen geboten sind, an die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften an. Ihre Geltungsdauer ist zeitlich begrenzt; sie sollen lediglich die Übergangszeit bis zum Erlaß umfassender gesetzlicher Regelungen überbrücken.

InhaltsübersichtAbschnitt
Aufnahmeverfahren1
Persönlichkeitserforschung.2
Beteiligung des Gefangenen
Vollzugsplan3
Verlegung. Überstellung4
Offener Vollzug5
Lockerungen des Vollzuges6
Ausführungen aus besonderen Gründen7
Urlaub aus der Haft8
Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub9
Entlassungsvorbereitung10
Entlassungszeitpunkt11
Unterbringung während der Arbeit und Freizeit12
Unterbringung während der Ruhezeit13
Ausstattung des Haftraums durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz14
Kleidung15
Anstaltsverpflegung16
Einkauf17
Grundsatz (zu den Außenkontakten)18
Recht auf Besuch19
Besuchsverbot20
Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren, Beiständen und Vertretern der Jugendhilfe21
Überwachung der Besuche22
Recht auf Schriftwechsel23
Überwachung des Schriftwechsels24
Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung25
Anhalten von Schreiben26
Ferngespräche und Telegramme 27
Pakete28
Verwertung von Kenntnissen29
Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß30
Gerichtliche Termine31
Berufliche Bildung, Arbeit32
Unterricht33
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung 34
Zeugnisse35
Arbeitspflicht36
Freistellung von der Arbeit37
Arbeitsentgelt38
Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt 38a
Ausbildungsbeihilfe39
Taschengeld40
Hausgeld41
Haftkostenbeitrag42
Überbrückungsgeld43
Seelsorge44
Religiöse Veranstaltungen45
Weltanschauungsgemeinschaften46
Allgemeine Regeln für die Gesundheitsfürsorge47
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten48
Krankenpflege49
Art und Umfang der Leistungen50
Krankenpflege im Urlaub51
Ausstattung mit Hilfsmitteln52
Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen53
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung54
Aufenthalt im Freien55
Verlegung56
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall57
Freizeitbeschäftigung58
Zeitungen und Zeitschriften59
Hörfunk und Fernsehen60
Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung61
Soziale Hilfe62
Hilfe bei der Aufnahme63
Hilfe während des Vollzuges64
Hilfe zur Entlassung65
Entlassungsbeihilfe66
Mutterschaftshilfe67
Arznei-, Verband- und Heilmittel68
Art und Umfang der Mutterschaftshilfe69
Geburtsanzeige70
Mütter mit Kindern71
Sicherheit und Ordnung72
Verhaltensvorschriften73
Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld74
Durchsuchung75
Sichere Unterbringung76
Erkennungsdienstliche Maßnahmen 77
Lichtbilder77a
Nacheile78
Besondere Sicherungsmaßnahmen 79
Einzelhaft80
Fesselung81
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen82
Ärztliche Überwachung83
Ersatz von Aufwendungen84
Unmittelbarer Zwang85
Pflichtverstöße86
Arten der Disziplinarmaßnahmen87
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. 88
Aussetzung zur Bewährung
Disziplinarbefugnis89
Verfahren90
Mitwirkung des Arztes91
Beschwerderecht92
Strafvollstreckung und Untersuchungshaft 93
Trennung94
Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung 95
Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung 96
Vollzugsgemeinschaften97
Aufsichtsbehörden98
Vollstreckungsplan99
Zuständigkeit für Verlegungen100
Zusammenarbeit101
Vollzugsbedienstete102
Anstaltsleiter, Vollzugsleiter103
Seelsorge104
Ärztliche Versorgung105
Konferenzen106
Gefangenenmitverantwortung107
Hausordnung108
Kriminologische Forschung109
Einbehaltung von Beitragsteilen110
Dienst- und Sicherheitsvorschriften 111
AnhangAnhang 1

Abschnitt 1 VVJug - Aufnahmeverfahren

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Während des Aufnahmeverfahrens sollen andere Gefangene nicht zugegen sein.(1)

(2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.(2)

(3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt. (3)

(4) Durch die ärztliche Untersuchung soll der Gesundheitszustand des Gefangenen einschließlich der Körpergröße, des Körpergewichts und des Zustandes des Gebisses festgestellt werden; insbesondere ist zu prüfen, ob der Gefangene vollzugstauglich, ob er ärztlicher Behandlung bedürftig, ob er seines Zustandes wegen anderen gefährlich, ob und in welchem Umfang er arbeitsfähig und zur Teilnahme am Sporttauglich ist und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen. Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich niederzulegen.(4)

(1) Amtl. Anm.:

§ 5 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 5 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 5 Abs. 3 StVollzG

Abschnitt 2 VVJug - Persönlichkeitserforschung.
Beteiligung des Gefangenen

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. (1)

(2) Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für einen planvollen Erziehungsvollzug und für die Eingliederung des Gefangenen nach seiner Entlassung notwendig ist. (2)

(3) Die Planung des Vollzuges wird mit dem Gefangenen erörtert.(3)

(1) Amtl. Anm.:

§ 6 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 6 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 6 Abs. 3 StVollzG

Abschnitt 3 VVJug - Vollzugsplan

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Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Auf Grund der Persönlichkeitserforschung (Nr. 2) wird ein Vollzugsplan erstellt. (1)

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Erziehungsmaßnahmen:

  1. 1.
    die Unterbringung im geschlossenen oderoffenen Vollzug,
  2. 2.
    die Zuweisung zu Wohngruppen und Erziehungsgruppen,
  3. 3.
    eine schulische Aus- oder Weiterbildung,
  4. 4.
    Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
  5. 5.
    die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
  6. 6.
    den Arbeitseinsatz,
  7. 7.
    besondere Hilfs- und Erziehungsmaßnahmen,
  8. 8.
    Teilnahme an Sport und Freizeit,
  9. 9.
    Gestaltung der Außenkontakte,
  10. 10.
    Lockerungen des Vollzuges und Urlaub,
  11. 11.
    notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen. (2)

(4) Der Vollzugsplan wird dem Vollstreckungsleiter bekanntgegeben.

(1) Amtl. Anm.:

§ 7 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 7 Abs. 3 StVollzG

Abschnitt 4 VVJug - Verlegung. Überstellung

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Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

  1. 1.
    wenn die Erziehung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
  2. 2.
    wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(1)

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden. (2)

(3) Wichtige Gründe für eine Überstellung sind namentlich

  1. a)
    Besuchzusammenführung, wenn ein Besuch in der Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;
  2. b)
    Ausführung und Ausgang am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt;
  3. c)
    Vorführung und Ausantwortung am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt;
  4. d)
    Begutachtung und ärztliche Untersuchungen;
  5. e)
    Teilnahme an befristeten schulischen oderberuflichen Maßnahmen.

(3)

(4) Oberstellungen sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt zulässig. Dies gilt nicht bei Vorführungen und Ausantwortungen. (4)

(5) Auf begründeten Antrag darf der Gefangene einer Polizeibehörde befristet ausgeantwortet werden. (5)