Kfz-RL,NI - Kfz-Richtlinie

Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung
(Kfz-Richtlinie)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
Kfz-RL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

RdErl. d. MF v. 11.5.2012 - 12-00 50 a -

Vom 11. Mai 2012 (Nds. MBl. S. 398)

Geändert durch RdErl. vom 16. November 2015 (Nds. MBl. S. 1539)

- VORIS 64000 -

Bezug:
RdErl. v. 4.10.2002 (Nds. MBl. S. 911), zuletzt geändert durch RdErl. v. 30.11.2004 (Nds. MBl. S. 861)
- VORIS 64000 -

In der Anlage wird die Neufassung der Kfz-Richtlinie bekannt gegeben. Sie tritt am 11.6.2012 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 10.6.2012 außer Kraft.

Den Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Kfz-Richtlinie entsprechend anzuwenden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsätze für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen1
Anzahl, Größenordnungen und Fahrzeugklassen2
Aussonderung und Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen im Eigentum des Landes3
Verwertung von auszusondernden Dienstkraftfahrzeugen4
Ständige Benutzung der Dienstkraftfahrzeuge durch bestimmte Personen5
Privatfahrten6
Einsatz, Verwaltung und technische Überwachung der Dienstkraftfahrzeuge7
Führen von Dienstkraftfahrzeugen8
Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer9
Fahrtenbuch10
Verhalten bei Unfällen11
Kraftfahrzeugversicherungen und Schadenshaftung12
Anmietung von Kraftfahrzeugen13
Abweichende Regelungen14
Steuerliche Regelungen15
Geltungsbereich16
Entschädigung bei Benutzung durch nicht zur Landesverwaltung gehörende Dienststellen und bei Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und DienststelleAnlage 1
Dienstkraftfahrzeug-Kostenblatt - kann unter Beachtung der steuerrechtlichen Regelungen auch elektronisch geführt werden -Anlage 2
Fahrtenbuch des landeseigenen DienstkraftfahrzeugesAnlage 3
Merkblatt für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer über das Verhalten bei Unfällen mit DienstkraftfahrzeugenAnlage 4
Klassifizierung von Kraftfahrzeugen nach Fahrzeugsegmenten durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Anlage 5
Unfallmeldung für Unfälle mit DienstkraftfahrzeugenAnhang

Abschnitt 1 Kfz-RL - 1. Grundsätze für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
Kfz-RL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1.1
Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur beschafft werden, wenn sie für einen bestimmungsgemäßen und geordneten Ablauf des Dienstbetriebes unerlässlich sind und der Dienstreiseverkehr nicht auf andere Weise - insbesondere durch Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel - wirtschaftlicher durchgeführt werden kann.

1.2
Dienstkraftfahrzeuge werden grundsätzlich vom Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) entsprechend den Anforderungen der mittelbewirtschaftenden Dienststellen beschafft. Hierzu wird auf die "Beschaffungsordnung für das Logistik Zentrum Niedersachsen" (Anlage 2 des RdErl. des MI vom 24.2.2009, Nds. MBl. S. 296, zuletzt geändert durch RdErl. vom 4.11.2010, Nds. MBl. S. 1115) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Dienstkraftfahrzeuge nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 können von den jeweiligen Dienststellen beschafft werden.

1.3
Bei der Beschaffung haben die Dienststellen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 LHO). Hierzu gehört auch die Prüfung verschiedener Beschaffungsformen (Kauf, Leasing), insbesondere der von einigen Kraftfahrzeugherstellern angebotenen Langzeitmiete ("Behördenleasing"). Ebenso sind die dem Land seitens der Kraftfahrzeughersteller eingeräumten Rabatte, Sonder- und Vorzugspreise in Anspruch zu nehmen. Die Prüfung verschiedener Beschaffungsformen kann anhand einer vereinfachten Kostengegenüberstellung entsprechend den Daten des Kostenblattes (vgl. Nummer 7.5) vorgenommen werden. Ergänzend ist dabei auch der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, den die verschiedenen Beschaffungsformen in unterschiedlichem Umfang verursachen (z. B. bei der späteren Aussonderung der Kraftfahrzeuge).

1.4
Bei der Auswahl der zu beschaffenden Dienstkraftfahrzeuge müssen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen angemessen berücksichtigt werden (vgl. § 4 Abs. 7 bis 10 der VgV in der jeweils geltenden Fassung). Das Verfahren hierzu regelt das LZN.

Abschnitt 2 Kfz-RL - 2. Anzahl, Größenordnungen und Fahrzeugklassen

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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

2.1
Dienstkraftfahrzeuge sind in der für den Dienstbetrieb unabweisbar notwendigen Anzahl und unbedingt erforderlichen Ausführung zu beschaffen.

2.2
Als unbedingt erforderliche Ausführung wird gemäß der Einteilung in Fahrzeugklassen durch das Kraftfahrt-Bundesamt (siehe A n l a g e 5) anerkannt:

  1. 2.2.1

    für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten sowie die Ministerinnen und Minister zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung je ein Fahrzeug der "Oberklasse",

  2. 2.2.2

    für die übrigen in Nummer 5 genannten Personen zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung je ein Fahrzeug der "oberen Mittelklasse".

2.3
Für die übrigen zu beschaffenden Dienstkraftfahrzeuge ist der Bedarf gemäß Nummer 2.1 zu prüfen. Dieser ist aktenkundig zu machen. Eine Beschaffung von Fahrzeugen der "Oberklasse" und "oberen Mittelklasse" ist ausgeschlossen.

Abschnitt 3 Kfz-RL - 3. Aussonderung und Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen im Eigentum des Landes

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Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
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64000

3.1
Dienstkraftfahrzeuge sind grundsätzlich erst auszusondern und durch neue Fahrzeuge zu ersetzen, wenn ihre weitere Verwendung oder Instandhaltung unwirtschaftlich oder infolge Totalschadens unmöglich ist. Eine Unwirtschaftlichkeit ist spätestens dann gegeben, wenn die Kosten für anstehende Reparaturen den Zeitwert des Dienstkraftfahrzeuges übersteigen.

3.2
Die für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Mittel sind grundsätzlich in dem Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das alte Fahrzeug voraussichtlich auszusondern ist. Die Notwendigkeit der künftigen Aussonderung ist im Rahmen des Haushaltsvoranschlages nachzuweisen.

3.3
Abweichend von Nummer 3.1 dürfen Dienstkraftfahrzeuge schon dann durch neue Fahrzeuge ersetzt werden, wenn in Höhe der jeweils zu erwartenden Verwertungserlöse mindestens gleichwertige Ersatzbeschaffungen vorgenommen werden können oder dies aus anderen Gründen wirtschaftlicher ist (z. B. Umstellung auf Leasing oder Langzeitmiete, vgl. Nummer 1.3).

Abschnitt 4 Kfz-RL - 4. Verwertung von auszusondernden Dienstkraftfahrzeugen

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64000

4.1
Auszusondernde Dienstkraftfahrzeuge sind durch Presseanzeige oder in geeigneter Form im Internet zum Verkauf gegen Höchstgebot zu annoncieren und mindestens zum Schätzwert (ggf. zuzüglich der Schätzkosten) zu verkaufen. Der Schätzwert ist durch eine anerkannte kraftfahrtechnische Landesbedienstete oder einen anerkannten kraftfahrtechnischen Landesbediensteten oder - falls nicht vorhanden - durch eine freie Kraftfahrzeugsachverständigenorganisation festzustellen. Bei der Schätzung sind alle festgestellten Mängel schriftlich zu erfassen.

4.2
An schwerbehinderte Landesbedienstete sind auf Antrag Dienstkraftfahrzeuge freihändig zu verkaufen (siehe Nummer 10.5 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst, Beschl. der LReg vom 9.11.2004, Nds. MBl. S. 783, in der jeweils geltenden Fassung).

4.3
Besteht ein dringendes Landesinteresse i. S. des § 63 Abs. 5 LHO, gilt die Einwilligung des MF bis zu einem Schätzwert von 5.000 EUR als erteilt.

4.4
Kann der als Mindestpreis zu fordernde Schätzwert nicht erreicht werden, ist der Verkauf zu einem geringeren Preis zulässig. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.

4.5
Im Kaufvertrag sind die festgestellten Mängel (vgl. Nummer 4.1) aufzuführen und insoweit die Gewährleistung auszuschließen. Im Übrigen ist die Verjährung der Gewährleistungsrechte auf ein Jahr zu verkürzen.