Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 11.06.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 Kfz-RL - 5. Ständige Benutzung der Dienstkraftfahrzeuge durch bestimmte Personen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
Kfz-RL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, den Ministerinnen und Ministern, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Staatsgerichtshofs, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs, der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie den Staatssekretärinnen und Staatssekretären stehen landeseigene Dienstkraftfahrzeuge zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung für sämtliche Dienstfahrten zur Verfügung.

Soweit diese Dienstkraftfahrzeuge für die alleinige und uneingeschränkte Nutzung durch die in Absatz 1 genannten Personen zeitweise nicht benötigt werden, sollen sie auch für den normalen Dienstbetrieb eingesetzt werden.