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  • ab 11.06.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 Kfz-RL - 12. Kraftfahrzeugversicherungen und Schadenshaftung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
Kfz-RL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

12.1
Die Dienstkraftfahrzeuge sind entsprechend dem Grundsatz der Selbstversicherung weder gegen Eigenschäden noch gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (vgl. VV Nummer 12 zu § 34 LHO).

12.2
Hat eine Kraftfahrzeugführerin oder ein Kraftfahrzeugführer einen Verkehrsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so hat sie oder er dem Land den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 48 BeamtStG, § 3 TV-L, § 3 TV-L Forst).

Wegen Fremdschäden wird das Land nur dann Regressforderungen geltend machen, wenn auch eine private Kfz-Haftpflichtversicherung bei unbegrenzter Versicherungssumme gegenüber der Halterin oder dem Halter oder der Fahrerin oder dem Fahrer leistungsfrei wäre (insbesondere bei Vorsatz).