Abschnitt 12 Kfz-RL - 12. Kraftfahrzeugversicherungen und Schadenshaftung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- Kfz-RL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
12.1
Die Dienstkraftfahrzeuge sind entsprechend dem Grundsatz der Selbstversicherung weder gegen Eigenschäden noch gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (vgl. VV Nummer 12 zu § 34 LHO).
12.2
Hat eine Kraftfahrzeugführerin oder ein Kraftfahrzeugführer einen Verkehrsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so hat sie oder er dem Land den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 48 BeamtStG, § 3 TV-L, § 3 TV-L Forst).
Wegen Fremdschäden wird das Land nur dann Regressforderungen geltend machen, wenn auch eine private Kfz-Haftpflichtversicherung bei unbegrenzter Versicherungssumme gegenüber der Halterin oder dem Halter oder der Fahrerin oder dem Fahrer leistungsfrei wäre (insbesondere bei Vorsatz).