Abschnitt 1 Kfz-RL - 1. Grundsätze für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- Kfz-RL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
1.1
Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur beschafft werden, wenn sie für einen bestimmungsgemäßen und geordneten Ablauf des Dienstbetriebes unerlässlich sind und der Dienstreiseverkehr nicht auf andere Weise - insbesondere durch Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel - wirtschaftlicher durchgeführt werden kann.
1.2
Dienstkraftfahrzeuge werden grundsätzlich vom Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) entsprechend den Anforderungen der mittelbewirtschaftenden Dienststellen beschafft. Hierzu wird auf die "Beschaffungsordnung für das Logistik Zentrum Niedersachsen" (Anlage 2 des RdErl. des MI vom 24.2.2009, Nds. MBl. S. 296, zuletzt geändert durch RdErl. vom 4.11.2010, Nds. MBl. S. 1115) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Dienstkraftfahrzeuge nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 können von den jeweiligen Dienststellen beschafft werden.
1.3
Bei der Beschaffung haben die Dienststellen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
zu beachten (§ 7 LHO). Hierzu gehört auch die Prüfung verschiedener Beschaffungsformen (Kauf, Leasing), insbesondere der von einigen Kraftfahrzeugherstellern angebotenen Langzeitmiete ("Behördenleasing"). Ebenso sind die dem Land seitens der Kraftfahrzeughersteller eingeräumten Rabatte, Sonder- und Vorzugspreise in Anspruch zu nehmen. Die Prüfung verschiedener Beschaffungsformen kann anhand einer vereinfachten Kostengegenüberstellung entsprechend den Daten des Kostenblattes (vgl. Nummer 7.5) vorgenommen werden. Ergänzend ist dabei auch der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, den die verschiedenen Beschaffungsformen in unterschiedlichem Umfang verursachen (z. B. bei der späteren Aussonderung der Kraftfahrzeuge).
1.4
Bei der Auswahl der zu beschaffenden Dienstkraftfahrzeuge müssen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen angemessen berücksichtigt werden (vgl. § 4 Abs. 7 bis 10 der VgV in der jeweils geltenden Fassung). Das Verfahren hierzu regelt das LZN.