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  • ab 11.06.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 Kfz-RL - 2. Anzahl, Größenordnungen und Fahrzeugklassen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
Kfz-RL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

2.1
Dienstkraftfahrzeuge sind in der für den Dienstbetrieb unabweisbar notwendigen Anzahl und unbedingt erforderlichen Ausführung zu beschaffen.

2.2
Als unbedingt erforderliche Ausführung wird gemäß der Einteilung in Fahrzeugklassen durch das Kraftfahrt-Bundesamt (siehe A n l a g e 5) anerkannt:

  1. 2.2.1

    für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten sowie die Ministerinnen und Minister zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung je ein Fahrzeug der "Oberklasse",

  2. 2.2.2

    für die übrigen in Nummer 5 genannten Personen zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung je ein Fahrzeug der "oberen Mittelklasse".

2.3
Für die übrigen zu beschaffenden Dienstkraftfahrzeuge ist der Bedarf gemäß Nummer 2.1 zu prüfen. Dieser ist aktenkundig zu machen. Eine Beschaffung von Fahrzeugen der "Oberklasse" und "oberen Mittelklasse" ist ausgeschlossen.