Anlage 1 Kfz-RL - Entschädigung bei Benutzung durch nicht zur Landesverwaltung gehörende Dienststellen und bei Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- Kfz-RL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
(zu den Nummern 6.1, 6.2 und 7.6)
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind je Kilometer zu erheben:
für Pkw bis 75 kW Motorleistung und Transporter | 0,30 EUR, |
---|---|
für Pkw über 75 kW bis 110 kW Motorleistung | 0,35 EUR, |
für Pkw über 110 kW Motorleistung | 0,46 EUR. |
Für die Inanspruchnahme einer Berufskraftfahrerin oder eines Berufskraftfahrers sind zusätzlich je Kilometer 0,15 EUR zu erheben.
Für Kraftomnibusse und Nutzfahrzeuge sind die Selbstkostensätze nach dem Kostenblatt zu ermitteln und zu erheben.