Abschnitt 3 Kfz-RL - 3. Aussonderung und Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen im Eigentum des Landes
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- Kfz-RL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
3.1
Dienstkraftfahrzeuge sind grundsätzlich erst auszusondern und durch neue Fahrzeuge zu ersetzen, wenn ihre weitere Verwendung oder Instandhaltung unwirtschaftlich oder infolge Totalschadens unmöglich ist. Eine Unwirtschaftlichkeit ist spätestens dann gegeben, wenn die Kosten für anstehende Reparaturen den Zeitwert des Dienstkraftfahrzeuges übersteigen.
3.2
Die für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Mittel sind grundsätzlich in dem Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das alte Fahrzeug voraussichtlich auszusondern ist. Die Notwendigkeit der künftigen Aussonderung ist im Rahmen des Haushaltsvoranschlages nachzuweisen.
3.3
Abweichend von Nummer 3.1 dürfen Dienstkraftfahrzeuge schon dann durch neue Fahrzeuge ersetzt werden, wenn in Höhe der jeweils zu erwartenden Verwertungserlöse mindestens gleichwertige Ersatzbeschaffungen vorgenommen werden können oder dies aus anderen Gründen wirtschaftlicher ist (z. B. Umstellung auf Leasing oder Langzeitmiete, vgl. Nummer 1.3).