Abschnitt 4 Kfz-RL - 4. Verwertung von auszusondernden Dienstkraftfahrzeugen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- Kfz-RL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
4.1
Auszusondernde Dienstkraftfahrzeuge sind durch Presseanzeige oder in geeigneter Form im Internet zum Verkauf gegen Höchstgebot zu annoncieren und mindestens zum Schätzwert (ggf. zuzüglich der Schätzkosten) zu verkaufen. Der Schätzwert ist durch eine anerkannte kraftfahrtechnische Landesbedienstete oder einen anerkannten kraftfahrtechnischen Landesbediensteten oder - falls nicht vorhanden - durch eine freie Kraftfahrzeugsachverständigenorganisation festzustellen. Bei der Schätzung sind alle festgestellten Mängel schriftlich zu erfassen.
4.2
An schwerbehinderte Landesbedienstete sind auf Antrag Dienstkraftfahrzeuge freihändig zu verkaufen (siehe Nummer 10.5 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst, Beschl. der LReg vom 9.11.2004, Nds. MBl. S. 783, in der jeweils geltenden Fassung).
4.3
Besteht ein dringendes Landesinteresse i. S. des § 63 Abs. 5 LHO, gilt die Einwilligung des MF bis zu einem Schätzwert von 5.000 EUR als erteilt.
4.4
Kann der als Mindestpreis zu fordernde Schätzwert nicht erreicht werden, ist der Verkauf zu einem geringeren Preis zulässig. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
4.5
Im Kaufvertrag sind die festgestellten Mängel (vgl. Nummer 4.1) aufzuführen und insoweit die Gewährleistung auszuschließen. Im Übrigen ist die Verjährung der Gewährleistungsrechte auf ein Jahr zu verkürzen.