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  • ab 11.06.2012 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 Kfz-RL - Fahrtenbuch des landeseigenen Dienstkraftfahrzeuges

Bibliographie

Titel
Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
Kfz-RL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(zu Nummer 10)

[_] Pkw[_] Lkw[_] Krad
Dienststelle

Amtliches Kennzeichen

für (Monat, Jahr)

Blatt-Nr.

Anleitung:
  1. 1.

    Für Dienstkraftfahrzeuge, für die Privatfahrten zulässig sind und eine Versteuerung des Geldwerten Vorteils nach der "Fahrtenbuchmethode" erfolgen soll, ist ein Fahrtenbuch in geschlossener Form, für alle anderen Dienstkraftfahrzeuge ist das Fahrtenbuch in der vorliegenden Form zu führen.

  2. 2.

    Das Fahrtenbuch ist laufend zu führen. Es ist auf den Dienstfahrten mitzuführen.

  3. 3.

    Alle Eintragungen im Fahrtenbuch sind mit dokumentenechtem Kugelschreiber vorzunehmen.

  4. 4.

    Die Spalten 1 bis 11 sind von der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer auszufüllen.

  5. 5.

    In den Spalten 5 bis 8 ist die Fahrleistung nach dem Kilometerzähler einzutragen. Auch für Fahrten am Dienstort sind Einzeleintragungen vorzunehmen.

  6. 6.

    Das Fahrtenbuch ist sechs Jahre aufzubewahren.

  7. 7.

    Erläuterung Spalte "Reisezweck": A = Dienstfahrt B = Wahlkampffahrt C = Wohnung/Arbeitsstätte D = Privatfahrten E = Leerfahrt F = Heimfahrt G = Parteifahrt

DatumFahrtbeginn, UhrzeitFahrtzielAnzahl beförderter PersonenZählerstandgefahrene KilometerFahrtende, UhrzeitUnterschrift der Fahrerin oder des FahrersReisezweckBemerkungen (aufgesuchte Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner)
Beginn der FahrtEnde der Fahrtdienstlichprivat
12345678910ABCDEFG11