Abschnitt 8 Kfz-RL - 8. Führen von Dienstkraftfahrzeugen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- Kfz-RL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
8.1
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer sollen - soweit möglich - nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung ausgebildet sein oder eine abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Mechatronikerin oder Kfz-Mechatroniker oder in einem verwandten Beruf haben. Sie müssen über ausreichende Fahrpraxis verfügen.
Vor der Einstellung ist die gesundheitliche Eignung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt, eine beamtete Ärztin oder einen beamteten Arzt sowie ausnahmsweise im Einzelfall durch eine sonstige Ärztin oder einen sonstigen Arzt, die oder der von der Dienststelle hierzu bestimmt wurde, festzustellen. Die ärztliche Untersuchung ist erneut vorzunehmen, wenn Umstände eintreten, die zu Zweifeln an der Fahrtauglichkeit der Berufskraftfahrerin oder des Berufskraftfahrers Anlass geben.
Die Untersuchungskosten trägt die Dienststelle, die die Untersuchung veranlasst hat.
8.2
Sofern nach Nummer 7.2 der Einsatz einer Berufskraftfahrerin oder eines Berufskraftfahrers nicht erforderlich ist, werden Dienstkraftfahrzeuge von einer Selbstfahrerin oder einem Selbstfahrer gesteuert.
Im Einzelfall dürfen Dienstkraftfahrzeuge mit Einwilligung der Leitung der Dienststelle oder deren Beauftragten von anderen Personen als Bediensteten der Landesverwaltung gesteuert werden (z. B. Bedienstete anderer Gebietskörperschaften, Praktikantinnen und Praktikanten), soweit dies dem Dienstbetrieb förderlich ist.