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  • ab 11.06.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 15 Kfz-RL - 15. Steuerliche Regelungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
Kfz-RL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Dürfen die Dienstkraftfahrzeuge nach Nummer 6 auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, so ist die Nutzung als geldwerter Vorteil zu versteuern. Für die Ermittlung dieses geldwerten Vorteils gelten die steuerrechtlichen Vorschriften.

15.1
Soll der geldwerte Vorteil anhand eines Fahrtenbuches ermittelt werden, muss es sich um ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch i. S. der steuerlichen Regelungen handeln. Ein solches liegt vor, wenn die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend eingetragen werden und das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird. Für dienstliche Fahrten sind mindestens die folgenden Angaben erforderlich:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit (Auswärtstätigkeit ist jede berufliche Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte, also auch Tätigkeiten innerhalb einer Gemeinde),

  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,

  • Reisezweck und aufgesuchte Gesprächspartner.

Die Vereinfachungsregelung nach Nummer 10.2 gilt insoweit nicht.

15.2
Ist für die Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges eine Entschädigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 zu zahlen, kann diese nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.