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Abschnitt 7 Kfz-RL - 7. Einsatz, Verwaltung und technische Überwachung der Dienstkraftfahrzeuge

Bibliographie

Titel
Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
Kfz-RL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

7.1
Dienstkraftfahrzeuge dürfen für Dienstfahrten nur eingesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist als die Benutzung anderer Beförderungsmittel. Dienstfahrten sind Dienstreisen und andere dienstlich veranlasste Reisen i. S. von § 84 Abs. 1 NBG sowie sonstige Fahrten aus dienstlicher Veranlassung.

7.2
Ein Dienstkraftfahrzeug mit Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer soll nur dann eingesetzt werden, wenn die Dauer der Dienstreise, die Art des Dienstgeschäfts oder besondere persönliche Gründe der oder des Dienstreisenden die Nutzung eines Selbstfahrerfahrzeugs ausschließen.

7.3
Die Verwaltung eines Dienstkraftfahrzeuges obliegt der Dienststelle, der das Fahrzeug zur dauernden Benutzung zugewiesen ist. Für den Zuständigkeitsbereich des Zentralen Fahrdienstes Niedersachsen wird auf den RdErl. des MI vom 15.12.2008 (Nds. MBl. 2009 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Die zuständige Dienststelle trägt die Verantwortung für den wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz des Fahrzeuges sowie für seine Wartung und sachgemäße Unterbringung. Die Unterbringung hat regelmäßig bei der Dienststelle zu erfolgen. Sofern eine Unterbringung bei der Dienststelle oder beim Zentralen Fahrdienst Niedersachsen nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, kann ein anderer Ort bestimmt werden.

7.4
Die für die Dienstkraftfahrzeuge zuständigen Dienststellen haben die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen gemäß § 29 StVZO i. V. m. Anlage VIII und § 47a StVZO vornehmen zu lassen. Die Dienstkraftfahrzeuge sind im Übrigen mindestens einmal jährlich durch kraftfahrtechnische Beschäftigte oder - falls nicht vorhanden - durch eine freie Kraftfahrzeugsachverständigenorganisation auf ihren technischen Zustand sowie ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen. Für Personenkraftwagen und Krafträder gelten Sachverständigenprüfungen als durchgeführt, wenn über die vom Hersteller vorgeschriebenen regelmäßigen Inspektionen mängelfreie Ergebnisse einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegen.

7.5
Zur Überwachung der Kosten ist für jedes Dienstkraftfahrzeug ein Kostenblatt (A n l a g e 2) zu führen.

7.6
Wird ein Dienstkraftfahrzeug ausnahmsweise einer nicht zur Landesverwaltung gehörenden Dienststelle zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung gemäß Anlage 1 zu erheben, soweit nichts Abweichendes aus besonderen Gründen vereinbart wird.