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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 NSpielhG - Sachkundeprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Zweck der Sachkundeprüfung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass eine spielhallenbetreibende oder mit der Leitung einer Spielhalle beauftragte Person die für die eigenverantwortliche Ausübung eines Spielhallengewerbes erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung besitzt.

(2) Die Sachkundeprüfung umfasst die fachspezifischen Kenntnisse folgender Sachgebiete:

  1. 1.

    Gewerbeordnung, insbesondere Anzeigepflicht, Verhinderung und Recht der Automatenaufstellung,

  2. 2.

    Spielverordnung,

  3. 3.

    Glücksspielstaatsvertrag 2021, mit Vertiefung in den Bereichen Recht der Spielhallen, Erlaubnispflicht, Werbung, Sozialkonzept, Personalschulung, Datenschutz und Gestaltungsregelungen,

  4. 4.

    Spielersperrsystem, insbesondere Zugangskontrolle und Handhabung,

  5. 5.

    Niedersächsisches Spielhallenrecht,

  6. 6.

    Jugendschutzrecht,

  7. 7.

    Erkennung von Suchtsymptomen,

  8. 8.

    Angebote der Suchtberatung und Zusammenwirken mit anbieterunabhängigen Einrichtungen der Suchtberatung und Suchthilfe,

  9. 9.

    Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden, und deren Vermittlung,

  10. 10.

    Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.