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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 NSpielhG - Anerkennung anderer Nachweise

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden von den Industrie- und Handelskammern auf Antrag als bestandene Sachkundeprüfung nach § 6 und als besondere Schulung nach § 8 anerkannt:

  1. 1.

    für das Gewerbe geräteaufstellender Personen nach § 33c der Gewerbeordnung einschlägige Abschlüsse, die aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erworben wurden,

  2. 2.

    für das Gewerbe geräteaufstellender Personen nach § 33c der Gewerbeordnung einschlägige Abschlüsse, die aufgrund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 BBiG erworben wurden.

(2) 1Unterscheiden sich die Sachgebiete, die den in Absatz 1 genannten Abschlüssen zugrunde liegen, wesentlich von den in § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 festgelegten Sachgebieten und gleichen die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Anerkennung von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) oder einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Schulung (ergänzende Schulung) abhängig. 2Für die spezifische Sachkundeprüfung und die ergänzende Schulung gelten die Verfahrensvorschriften der §§ 7 und 9 entsprechend.

(3) Sonstige Nachweise, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben worden sind, werden von den Industrie- und Handelskammern in entsprechender Anwendung von § 13c der Gewerbeordnung auf Antrag als bestandene Sachkundeprüfung nach § 6 oder als besondere Schulung nach § 8 anerkannt.