§ 9 NSpielhG - Schulungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Zuständig für die Schulung sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern.
(2) 1Die Schulung erfolgt mündlich und umfasst für die Handlungskompetenzen nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und für die übrigen Sachgebiete des § 8 Abs. 2 mindestens vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. 2Mehrere Personen können gleichzeitig geschult werden, wobei die Zahl der zu schulenden Personen 20 nicht übersteigen soll.
(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die zu schulende Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat.