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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9 NSpielhG - Schulungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Zuständig für die Schulung sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern.

(2) 1Die Schulung erfolgt mündlich und umfasst für die Handlungskompetenzen nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und für die übrigen Sachgebiete des § 8 Abs. 2 mindestens vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. 2Mehrere Personen können gleichzeitig geschult werden, wobei die Zahl der zu schulenden Personen 20 nicht übersteigen soll.

(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die zu schulende Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat.