§ 1 NSpielhG - Anwendungsbereich und Zweck
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Dieses Gesetz regelt die Erlaubnis und die weiteren Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen in Niedersachsen. 2Es dient der Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134) und enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung der in § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 genannten Regelungen.
(2) 1Dieses Gesetz ersetzt § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504). 2Daneben werden § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, § 3a und § 4 Satz 2 der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), ersetzt, soweit Spielhallen betroffen sind.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung.
(4) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.