StBerVG,NI - Steuerberater-Versorgungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Amtliche Abkürzung
StBerVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050010000000

Vom 20. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S.  436 - VORIS 62050 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 891)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung, Aufgabe1
Mitgliedschaft2
Organe3
Vertreterversammlung4
Vorstand5
Vorsitz6
Geschäftsführung7
Beiträge8
Beitragsbefreiung9
Leistungen des Steuerberaterversorgungswerks10
Verjährung11
Abtretung, Verpfändung, Pfändung12
Satzung13
Auskünfte14
Datenübermittlung14a
Aufsicht15
Gründungsvorstand16
Übergangsregelung17
In-Kraft-Treten18

§ 1 StBerVG - Errichtung, Aufgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Amtliche Abkürzung
StBerVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050010000000

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Steuerberaterversorgung Niedersachsen" (Steuerberaterversorgungswerk) errichtet.

(2) Das Steuerberaterversorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(3) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 StBerVG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Amtliche Abkürzung
StBerVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050010000000

(1) Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind die Mitglieder der Steuerberaterkammer Niedersachsen mit Ausnahme der Steuerberatungsgesellschaften sowie die Personen, die aufgrund eines Staatsvertrages Mitglieder sind. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 in der Person eines Mitglieds entfallen.

(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt. Ausnahmen hiervon kann die Satzung regeln.

(3) Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall sind die von dem Mitglied an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 3 StBerVG - Organe

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Amtliche Abkürzung
StBerVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050010000000

Organe des Steuerberaterversorgungswerks sind

  1. 1.
    die Vertreterversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand,
  3. 3.
    die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 4 StBerVG - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Amtliche Abkürzung
StBerVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050010000000

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören. Die Gruppe der Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks, die Mitglieder der Steuerberaterkammer Niedersachsen sind, und jede Gruppe von Mitgliedern, die aufgrund desselben Staatsvertrages Mitglieder sind, soll jeweils entsprechend dem Stärkeverhältnis der Gruppen mit einer angemessenen Anzahl von Sitzen, jedoch jeweils mit mindestens einem Sitz, in der Vertreterversammlung vertreten sein. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. 1.
    den Erlass und die Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung,
  2. 2.
    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
  3. 3.
    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und
  4. 4.
    die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Erlass der Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden; im Übrigen fasst die Vertreterversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.