§ 8 StBerVG - Beiträge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
(1) Die Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Diese setzt das Versorgungswerk durch Leistungsbescheid fest. Für die Berechnung sind das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach den §§ 14 und 15 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs maßgebend.
(2) Das Steuerberaterversorgungswerk ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.