§ 5 StBerVG - Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf fünf Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks. Er beschließt über die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können eine angemessene und auch pauschalierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung erhalten. Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung werden von der Vertreterversammlung beschlossen.