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§ 2 StBerVG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Amtliche Abkürzung
StBerVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050010000000

(1) Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind die Mitglieder der Steuerberaterkammer Niedersachsen mit Ausnahme der Steuerberatungsgesellschaften sowie die Personen, die aufgrund eines Staatsvertrages Mitglieder sind. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 in der Person eines Mitglieds entfallen.

(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt. Ausnahmen hiervon kann die Satzung regeln.

(3) Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall sind die von dem Mitglied an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.