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  • ab 31.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 13 StBerVG - Satzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Amtliche Abkürzung
StBerVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050010000000

(1) Soweit die Angelegenheiten des Steuerberaterversorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

  1. 1.
    die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
  2. 2.
    die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
  3. 3.
    die nach § 14 dieses Gesetzes zu erhebenden Daten und deren Weiterverarbeitung.

(2) Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden bekannt gemacht.