§ 17 StBerVG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
(1) Wer bei In-Kraft-Treten der Satzung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt und
- 1.das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;
- 2.das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerks.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.