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  • ab 31.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 17 StBerVG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Amtliche Abkürzung
StBerVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050010000000

(1) Wer bei In-Kraft-Treten der Satzung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt und

  1. 1.
    das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;
  2. 2.
    das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerks.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.