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  • ab 31.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 9 StBerVG - Beitragsbefreiung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Amtliche Abkürzung
StBerVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050010000000

Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer

  1. 1.
    Pflichtmitglied einer anderen, bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist; § 2 Abs. 3 bleibt unberührt;
  2. 2.
    auf Grund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hat.