§ 9 StBerVG - Beitragsbefreiung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
- 1.Pflichtmitglied einer anderen, bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist; § 2 Abs. 3 bleibt unberührt;
- 2.auf Grund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hat.