Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 31.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 12 StBerVG - Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Amtliche Abkürzung
StBerVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050010000000

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs entsprechend.