§ 6 StBerVG - Vorsitz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die stellvertretende Präsidentin oder der stellvertretende Präsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7, das Steuerberaterversorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.