Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 StBerVG - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Amtliche Abkürzung
StBerVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050010000000

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören. Die Gruppe der Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks, die Mitglieder der Steuerberaterkammer Niedersachsen sind, und jede Gruppe von Mitgliedern, die aufgrund desselben Staatsvertrages Mitglieder sind, soll jeweils entsprechend dem Stärkeverhältnis der Gruppen mit einer angemessenen Anzahl von Sitzen, jedoch jeweils mit mindestens einem Sitz, in der Vertreterversammlung vertreten sein. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. 1.
    den Erlass und die Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung,
  2. 2.
    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
  3. 3.
    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und
  4. 4.
    die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Erlass der Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden; im Übrigen fasst die Vertreterversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.