§ 14a StBerVG - Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
(1) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Steuerberaterversorgungswerk zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über
- 1.
die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
- 2.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber
eines Mitglieds des Steuerberaterversorgungswerks, so übermittelt das Steuerberaterversorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Steuerberaterversorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(2) Das Steuerberaterversorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben.