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  • ab 31.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 7 StBerVG - Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Amtliche Abkürzung
StBerVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050010000000

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er führt die laufenden Geschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht dessen Beschlüsse; für die laufenden Geschäfte ist sie oder er vertretungsberechtigt.