§ 14 StBerVG - Auskünfte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
(1) Das Steuerberaterversorgungswerk kann von dem Mitglied und der oder dem Bezugsberechtigten die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie für die Art und den Umfang der Beitragspflicht und der Versorgungsleistungen erforderlich sind.
(2) Das Steuerberaterversorgungswerk kann von der Steuerberaterkammer Niedersachsen und dem Finanzministerium die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie für die Art und den Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte einholen, soweit diese Informationen nicht vom Mitglied oder der oder dem Bezugsberechtigten erhoben werden konnten.
(3) Solange das Mitglied oder die oder der Bezugsberechtigte der Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Steuerberaterversorgungswerk die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.