NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz

Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436 - VORIS 30000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 8)

Inhaltsübersicht(3)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erstes Kapitel
Bezeichnung, Bezirke, Zweigstellen, Gerichtstage, Geschäftsjahr, Rechtshilfeersuchen
Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften1
Bezirke der Gerichte2
Zweigstellen und Gerichtstage3
Geschäftsjahr4
Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Rechtshilfeersuchen von Verwaltungsbehörden5
Zweites Kapitel
Aufbewahrung von Schriftgut
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung6
Grundsatz, Verordnungsermächtigung7
Drittes Kapitel
Dienstaufsicht, Aufgaben der Justizverwaltung
Zuständigkeit für die Dienstaufsicht8
Umfang der Dienstaufsicht9
Dienstaufsicht im Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen10
Aufgaben der Justizverwaltung11
Viertes Kapitel
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Regelungsbereich, Einschränkung von Grundrechten12
Begriffsbestimmungen13
Vollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen14
Sicherung des Gewahrsams15
Hausrecht16
Durchsuchung17
Verhältnismäßigkeit18
Androhung19
Handeln auf Anordnung20
Hilfeleistung21
Fünftes Kapitel
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
Dolmetscherinnen und Dolmetscher22
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher22a
Voraussetzungen der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern23
Zuständigkeit und Verfahren der Ermächtigung24
Pflichten und Rechte der Übersetzerinnen und Übersetzer25
Bescheinigung der Übersetzerin oder des Übersetzers26
Widerruf der Ermächtigung, Verzicht27
Datenverarbeitung, Vergütungsvereinbarungen28
Vorübergehende Dienstleistungen29
Ordnungswidrigkeiten30
Überleitungsvorschrift31
Sechstes Kapitel
Neutralität
Neutrales Auftreten im Dienst31a
Zweiter Teil
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Amtsgerichte32
Landgerichte33
Oberlandesgerichte34
Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen und darauf bezogener nachträglicher Entscheidungen35
Anzahl der Kammern und Senate36
Ernennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen37
Vertretung der aufsichtführenden Richterin oder des aufsichtführenden Richters38
Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen39
Zuständigkeit für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation40
Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer41
Parlamentarische Kontrolle strafverfahrensrechtlicher Maßnahmen42
Zweites Kapitel
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendbarkeit des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit43
Rechtsmittel in landesrechtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit44
Vollstreckbare Kostentitel45
Zweiter Abschnitt
Nachlasssachen
Mitteilungspflicht der Gemeinden46
Vorläufige Maßnahmen der Gemeinden47
Benachrichtigung von Behörden48
Zuständigkeit der Notarinnen und Notare im Nachlasssicherungsverfahren49
Dritter Abschnitt
Grundbuchsachen
Grundbuchverfahren50
Bergwerkseigentum51
Salzabbaugerechtigkeiten52
Verordnungsermächtigung53
Fortgeltung von Vorschriften in den Satzungen der ritterschaftlichen Kreditinstitute54
Vierter Abschnitt
Urkundstätigkeit der Amtsgerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Beurkundung von Aussagen und Gutachten außerhalb eines anhängigen Verfahrens55
Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle56
Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher57
Fünfter Abschnitt
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare
Allgemeines58
Nachweise59
Zeitpunkt der Versteigerung60
Inhalt der Terminsbestimmung61
Bekanntmachung der Terminsbestimmung62
Einsicht in Unterlagen63
Verfahren im Versteigerungstermin64
Versteigerung von grundstücksgleichen Rechten65
Übergangsvorschrift66
Drittes Kapitel
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bestehen bleibende Rechte67
Befreiung von der Sicherheitsleistung68
Inhalt der Terminsbestimmung69
Viertes Kapitel
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Vorschlagslisten70
Ergänzungslisten71
Erbscheinsverfahren72
Dritter Teil
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichte73
Oberverwaltungsgericht74
Entscheidung über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften75
Besetzung der Senate des Oberverwaltungsgerichts76
Verwaltungsbeamtin oder Verwaltungsbeamter im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 77
Vertrauensleute im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter78
Verfahrensbeteiligung von Landesbehörden79
Vorverfahren80
Nachfolgebehörde81
Vierter Teil
Sozialgerichtsbarkeit
Sozialgerichte82
Landessozialgericht83
Zuständigkeitskonzentration84
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter85
Vorverfahren86
Nachfolgebehörde87
Fünfter Teil
Finanzgerichtsbarkeit
Finanzgericht88
Anzahl der Senate89
Vertrauensleute im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter90
Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten91
Sechster Teil
Arbeitsgerichtsbarkeit
Arbeitsgerichte92
Landesarbeitsgericht93
Anzahl der Kammern93a
Siebter Teil
Staatsanwaltschaften
Staatsanwaltschaften94
Ausschluss von Amtshandlungen95
Örtliche Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft und Wahrnehmung amtsanwaltlicher Aufgaben96
Achter Teil
Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
Anerkennung von Gütestellen97
Persönliche Voraussetzungen98
Verfahrensordnung99
Haftpflichtversicherung100
Anerkennungsverfahren101
Ermächtigung zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln102
Pflichten103
Verschwiegenheit104
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung105
Zuständigkeit106
Bestehende Gütestellen107
Neunter Teil
Justizkostenrecht
Erstes Kapitel
Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten
Gebührenfreiheit108
Stundung und Erlass von Kosten109
Unberührt bleibendes Recht110
Zweites Kapitel
Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Allgemeines111
Kosten in Hinterlegungssachen112
Anlagen
Die Bezirke der AmtsgerichteAnlage 1
GebührenverzeichnisAnlage 2

Die §§ 22 bis 31 sowie 97 und 98 dieses Gesetzes dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132). Die §§ 22 bis 31 dienen darüber hinaus auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Artikel 1 des Gesetzes über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§§ 1 - 5, Erstes Kapitel - Bezeichnung, Bezirke, Zweigstellen, Gerichtstage, Geschäftsjahr, Rechtshilfeersuchen

§ 1 NJG - Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

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Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Die Gerichte und Staatsanwaltschaften führen in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Ändert sich der Name der Gemeinde, so ändert sich die Bezeichnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft.

§ 2 NJG - Bezirke der Gerichte

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Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Die Bezirke der Gerichte richten sich nach den Gebieten von Kommunen und von gemeindefreien Gebieten in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.

(2) Führt eine Gebietsänderung (§ 24 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG) dazu, dass ein Gebiet einem Gerichtsbezirk nicht zugeordnet ist, so bleibt es bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für dieses Gebiet bei der vor der Gebietsänderung bestehenden Zuordnung.

(3) Führt eine Gebietsänderung (§ 24 NKomVG) dazu, dass einem Gericht kein Gebiet zugeordnet ist, so bleibt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der bisherige Bezirk dieses Gerichts bestehen.