§ 66 NJG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Ein am 30. Dezember 2014 anhängiges Verfahren der freiwilligen Versteigerung eines Grundstücks durch eine Notarin oder einen Notar wird nach den am 30. Dezember 2014 geltenden Vorschriften zu Ende geführt.