§ 52 NJG - Salzabbaugerechtigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) 1Ist eine Salzabbaugerechtigkeit auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks eingetragen, für das sie bestellt ist, so ist für sie von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen
- 1.
bei einem Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung oder bei Unübersichtlichkeit aus anderen Gründen und
- 2.
vor einer weiteren rechtsändernden Eintragung, die das Eigentum am Grundstück, das Recht an der Salzabbaugerechtigkeit oder auf ihnen ruhende Belastungen betrifft, mit Ausnahme der Löschung von Belastungen.
2Die Anlegung wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.
(2) Eine Salzabbaugerechtigkeit kann nur dann mit einer anderen Salzabbaugerechtigkeit vereinigt oder einer anderen Salzabbaugerechtigkeit als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn die Gerechtigkeiten nach Bescheinigung der Bergbehörde zu einem einheitlichen Bau zusammengefasst werden können.
(3) Die Vereinigung von Salzabbaugerechtigkeiten setzt weiter voraus, dass die Belastungen der Gerechtigkeiten nach Einigung der Beteiligten über die Rangordnung auf das aus den Gerechtigkeiten gebildete Recht übertragen werden.