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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 107 NJG - Bestehende Gütestellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Die Bestimmungen dieses Teils finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung als Gütestelle nicht bedarf. 2Die Anerkennung darf abweichend von § 105 Abs. 3 Nr. 1 nicht aus dem Grund widerrufen werden, dass die anerkannte natürliche Person oder die von einer juristischen Person oder Personengesellschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Güteperson bestellte Person nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzt.