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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 10 NJG - Dienstaufsicht im Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Das Justizministerium übt die Dienstaufsicht gemäß § 9 über die Beschäftigten aus, die Aufgaben des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen wahrnehmen. 2Es kann die Dienstaufsicht ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.