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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 102 NJG - Ermächtigung zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Die Ermächtigung nach § 797a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung soll nur einer Notarin oder einem Notar erteilt werden.