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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 13 NJG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Im Sinne dieses Kapitels ist

  1. 1.

    unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Teleskopschlagstöcke,

  2. 2.

    körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen,

  3. 3.

    Hilfsmittel der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln sowie die dienstlich zugelassenen Reiz- und Betäubungsstoffe.