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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 69 NJG - Inhalt der Terminsbestimmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

In der Terminsbestimmung sollen außer den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgeführten Angaben auch

  1. 1.

    die postalische Anschrift oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung,

  2. 2.

    die Bebauung und

  3. 3.

    bei landwirtschaftlicher Nutzung die Wirtschaftsart

des zu versteigernden Grundstücks angegeben werden.